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   OLG Oldenburg, 09.06.2000 - 6 U 55/00   

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https://dejure.org/2000,15084
OLG Oldenburg, 09.06.2000 - 6 U 55/00 (https://dejure.org/2000,15084)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.06.2000 - 6 U 55/00 (https://dejure.org/2000,15084)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2000 - 6 U 55/00 (https://dejure.org/2000,15084)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers beim Zurücksetzen eines Tanklastzuges

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 377
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 25.01.2010 - 12 U 108/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrers beim

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die vom Erstbeklagten rückwärts zurückgelegte Fahrstrecke zwar relativ kurz, der Erstbeklagte hätte als zurücksetzender Kraftfahrer jedoch darauf achten müssen, dass der Gefahrraum hinter seinem Kfz frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt ( vgl. OLG Oldenburg VRS 100, 432; OLG Düsseldorf VRS 87, 47; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVO § 9 Rn 51).
  • LG Saarbrücken, 22.12.2017 - 13 S 93/17

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines rückwärtsfahrenden Führers eines

    Bei Fahrzeugen, bei denen das Rückwärtsfahren bauartbedingt mit einer besonderen Gefahr verbunden ist, z.B. aufgrund der Größe, Schwere, Unbeweglichkeit des Fahrzeugs und der erschwerten Rückschau, kann eine Pflicht zum Einweisen bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1989, 599; OLG München, Urteil vom 14.02.1992 - 10 U 5335/91, juris; OLG Hamm, VersR 1994, 1252; OLG Koblenz, Urteil vom 27.04.1992 - 12 U 181/91, juris; OLG Oldenburg, NZV 2001, 377; OLG Düsseldorf, VRS 87, 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1984 - 7 U 149/83, juris).
  • LG Lübeck, 14.11.2023 - 9 O 13/23

    Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen im Zusammenhang

    Nur ein vom Fahrer aus sichtbarer oder mindestens von einer Hilfsperson beobachteter und dem Fahrer mitgeteilter, also mit Gewissheit freier Raum, darf rückwärts befahren werden (OLG Oldenburg, Urt. v. 09.06.2000 - 6 U 55/00).

    Er hätte sich vergewissern müssen, dass sich kein Hindernis im toten Winkel seines Fahrzeugs befindet (OLG Oldenburg, Urt. v. 09.06.2000 - 6 U 55/00).

  • LG Bremen, 31.07.2020 - 4 O 1076/19

    Verkehrsunfall bei Ausparkvorgang auf Parkplatz

    Nur ein überblickter, also mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden (vgl. OLG Oldenburg, NZV 2001, 377).

    Ereignet sich in einem örtlichen, zeitlichen Zusammenhang ein Unfall während des Zurücksetzen, besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des zurücksetzenden Fahrers (Hentschel, § 9 StVO Rn. 55 a.E.; KG, NZV 2009, 393; KG, VRS 106, 343; OLG Oldenburg, NZV 2001, 377).

  • OLG Dresden, 08.12.2009 - 7 U 1058/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit

    Ein zurückstoßender Kraftfahrer muss m.a.W. stets darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Pkw frei ist und von hinten und von den Seiten her frei bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 47; OLG Oldenburg, VRS 100, 432).
  • AG Bremerhaven, 24.10.2018 - 56 C 308/17

    Verkehrsunfall - Rückwärtsausparkender mit vorwärts auf Fahrgasse fahrendem

    Nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.06.2000 - 6 U 55/00).
  • AG Zeitz, 14.10.2015 - 13 OWi 714 Js 207238/15

    Zahlung einer Geldbuße wegen Außerachtlassens der besonderen Vorsicht beim

    Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er sich beim Rückwärtsfahren nicht vergewissert, dass sich kein Hindernis im toten Winkel seines Fahrzeuges befindet (BGH VersR 1975, 430, zit.nach OLG Oldenburg, Urteil vom 09. Juni 2000 - 6 U 55/00 -, juris).
  • LG München II, 22.09.2023 - 2 O 1673/22

    Rückwärtsfahren, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Unabwendbares Ereignis,

    (3) Der Kraftfahrer muss vor Beginn der Rückwärtsfahrt sich vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist, und zwar auch in den Bereichen, die er im Rückspiegel nicht übersehen kann (OLG Nürnberg NZV 1991, 67; OLG Oldenburg NZV 2001, 377; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 69).
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